Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das innerhalb der Webpräsenz gezeigte Produkt- und Serviceangebot sowie die zugehörigen Daten entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Seitenerstellung. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Warenlieferungen der K-Design Großschirme & Windschutz GmbH

1. Allgemeines

Wir verkaufen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Besteller erkennt hiermit an, dass er ausdrücklich auf diese Bedingungen hingewiesen worden ist und er die Möglichkeit hatte, diese Bedingungen vor Vertragsbeginn zur Kenntnis zu nehmen.

2. Angebot

Die Preise unserer Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.

3. Preise

In den Preisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk unfrei, exklusive Verpackung. Die Verpackungskosten berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Etwaige Kosten für Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind bindend.

4. Lieferung

Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Lager oder das Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Ist die Nichtbeachtung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder unseres Zulieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen. Im Übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Rücksendung gelieferter Ware an uns – gleich aus welchem Grunde – ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

5. Zahlung

Unsere Rechnung ist via Vorauszahlungen oder Sofortzahlungen zu begleichen. Maßgebend für die Fälligkeit ist das Ausstellungsdatum der Rechnung bzw. der Tag der von uns gemeldeten Versandbereitschaft. Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere offenstehende Forderungen verrechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungswahlrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bankbürgschaft – abzuwenden. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen unserer Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so wird unsere Gesamtforderung einschließlich unserer Wechselforderungen sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller an uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware
entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und uns die Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden die erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherheitshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird zunächst durch die Vereinbarung ersetzt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Besteller erhält. Die
Übergabe der Papiere wird zunächst durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich an uns abzuliefern. Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, löst er fällige Wechsel oder Schecks ein, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort an uns zu nehmen, ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Waren zu verschaffen. Der Besitzer gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Zusammenfassend weisen wir darauf hin, dass sämtliche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt bzw. erweitertem Eigentumsvorbehalt erfolgen. Dieses gilt auch, wenn die gesetzlichen Bestimmungen des Käuferlandes keinen Eigentumsvorbehalt oder erweiterten Eigentumsvorbehalt vorsehen oder kennen.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lager verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.

8. Gewährleistung und Schadenersatz

Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Neulieferung Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate – sie beginnt mit dem Lieferdatum. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von unserer Seite, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

9. Konstruktionen

Änderungen der verwandten Konstruktionen behalten wir uns vor, soweit die vertragsgemäße Verwendung durch die Änderungen nicht beeinträchtigt wird.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten, sowie Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten i. S. des §38 Abs. 1 ZPO ist Geilenkirchen. Dies gilt auch für Urkunden- und Wechselprozesse. Für das Mahnverfahren (§§ ff 688 ZPO) ist ebenfalls Geilenkirchen als zuständiges Gericht ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Bei sich mit im Ausland ansässigen Kunden ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.

11. Verbindlichkeit des Vertrages

Die Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit der Besteller kein Kaufmann i. S. des § 24 AGBGesetzes ist, gelten die Bedingungen, soweit dies nach dem AGB-Gesetz im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung zulässig ist. Ist der Besteller Kaufmann, so wird ausdrücklich auf § 24 AGB-Gesetz hingewiesen.